Wasserversorgung Über Nachbargrundstück

Leitungsmäßige Erschließung und Notleitungsrecht Um ein Grundstück dauerhaft zum Wohnen oder Arbeiten nutzen zu können, braucht es Straße, Strom und Wasser. Das ist normalerweise kein Problem bei Grundstücken, die direkt an eine öffentliche Straße grenzen. Aber es kann ein riesengroßes Problem sein bei einem Grundstück, das nur über eine Privatstraße angebunden ist, oder bei Teilung eines Grundstücks. Die Themen der wegerechtlichen Erschließung, dauerhaften Sicherung des Zugangs und eines Notwegerechts habe ich bereits in anderen Artikeln dargestellt: Wie aber verhält es sich mit Strom und Wasser? Abwasserkanal über Nachbargrundstück - frag-einen-anwalt.de. Ohne Versorgung kann kein Gebäude zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzt werden. Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist zwingende Voraussetzung einer Genehmigung für Neubau, Umbau, Erweiterung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes eine gesicherte Erschließung. Dazu gehört auch die Versorgung mit Strom und Wasser. "Gesicherte" Erschließung bedeutet dabei, dass auch auf rechtlicher Ebene die Versorgung dauerhaft Bestand haben muss.

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Abgerufen am 12. Februar 2022. ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG. 1 Satz 2 WEG. Abgerufen am 12. Februar 2022. ↑ Reinke: Der neue § 3 WEG: Sondereigentum an Stellplätzen und Freiflächen. In: MK Mietrecht kompakt, Ausgabe 08/2021, S. 150 ff. IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, 20. Juli 2021, abgerufen am 14. März 2022. ↑ § 3 Abs. 2 WEG. Abgerufen am 12. Februar 2022. ↑ WEG - Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Abgerufen am 8. Januar 2022. ↑ BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 55/85 -, NJW-RR 1988, 649; DNotZ 1988, 702. Das Wasser des Nachbarn – Jetzt auf www.immobilien-journal.de. ↑ Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 06. 07. 2021 (BAnz AT 12. 2021 B2). Abgerufen am 8. Januar 2022. ↑ § 5 Abs. 2 AVA. ↑ GmS-OGB, Beschluss vom 30. Juni 1992, GmS-OGB 1/91. ↑ Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58).

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15. 11. 2018 Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mir Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine enge begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint. BGH 13. 7. 2018, V ZR 308/17 Der Sachverhalt: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstücks entstanden sind. Auf dem ursprünglich einheitlichen Grundstück mit einem Wohnhaus wurde 1968 im hinteren Teil des Grundstücks ein Doppelhaus errichtet. Wasserversorgung über nachbargrundstück nrw. Für die Frischwasserversorgung wurde eine Leitung verlegt, die unterhalb der Terrasse des zuerst errichteten Hauses beginnt und an einer Doppelhaushälfte endet. Von dort wird das Wasser zur anderen Doppelhaushälfte weitergeleitet. Gegenüber dem Wasserversorger trat der Großvater als alleiniger Abnehmer auf.

Später erwarb der Kläger das Grundstück des Großvaters. Er verlangt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Beklagten durch die vorhandene Leitung mit Wasser zu versorgen. Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG) sie abgewiesen. Wasserversorgung über nachbargrundstück bw. Auf die Revision hat der BGH das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Kein Notleitungsrecht Zu Recht – so der BGH – habe das Berufungsgericht ein Notleitungsrecht der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 917 BGB verneint. Hier liegen die Grundstücke der Beklagten an einer öffentlichen Straße, so dass eine Verbindung zu dem öffentlichen Leitungsnetz möglich ist. Dass das Gebrauchmachen von dieser Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einer Notleitung. Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden.