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Artikel 67 [Mißtrauensvotum] (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Artikel 69 grundgesetz 4. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 68 [Vertrauensfrage] (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Artikel 69 [Stellvertreter des Bundeskanzlers – Amtsdauer] (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

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So wahr mir Gott helfe. " 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Art. 57 GG (Vertretung) Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Art. 58 GG (Gegenzeichnung) 1 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. 2 Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. Artikel 69 grundgesetz model. 3. Art. 59 GG (Völkerrechtliche Vertretungsmacht) (1) 1 Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. 2 Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. 3 Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) 1 Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.

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VI DIE BUNDESREGIERUNG Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 65a Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 ARTIKEL 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

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Erläuterungen zu Art. 64 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Formal werden die Minister vom Bundespräsidenten ernannt, ausgesucht werden sie aber vom Bundeskanzler, faktisch von den regierungstragenden Parteien. Auch die Regierungsmitglieder werden vereidigt. Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Erläuterungen zu Art. Artikel 62-69: Die Bundesregierung – Grundgesetz Lesen. 65 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel Artikel 65 Satz 1 GG regelt die sogenannte Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers. Diese wird häufig thematisiert, insbesondere bei Regierungskrisen. Gemeint ist damit, dass der Kanzler die grundlegenden Entscheidungen für die Regierung trifft, also auch bestimmt, wie die Minister ihre Ministerien zu führen haben.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister] (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. Artikel 69 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 65 [Verantwortungsverteilung in der Bundesregierung; Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers] Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Artikel 65a [Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte] Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.