Alles Wichtige Zur Mängelbeseitigung Bei Gemeinschaftseigentum

Zwei Wohnungseigentümer besaßen alle Wohnungen der Wohnanlage. Der eine Eigentümer war Inhaber einer GmbH, die sich u. a. mit Maurer- und Betonarbeiten beschäftigte. Er ließ sich zudem als WEG-Verwalter bestellen. Im Gebäude zeigten sich im Bereich des Kellers Abdichtungsmängel. Die beiden Wohnungseigentümer fassten daraufhin einen Beschluss, die undichte Außenwand zu sanieren. Der WEG-Verwalter legte daraufhin seinem Miteigentümer ein Kostenangebot seines Unternehmens über 100. 000 € vor, das dieser ablehnte. Ein Beschluss wurde danach nicht mehr gefasst. Der WEG-Verwalter beauftragte gleichwohl sein Unternehmen mit den Arbeiten und forderte anschließend seinen Miteigentümer auf, die Kosten entsprechend seiner Miteigentumsquote zu tragen. BGH klärt Sanierungspflichten von Eigentümern bei Gebäudeschäden - Deubner Verlag. Als dieser sich weigerte, klagte das Bauunternehmen auf Werklohn nach §§ 631, 641 BGB i. V. m § 10 Abs. 8 WEG. Es unterlag beim Landgericht Flensburg. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht Schleswig wurde mit Beschluss vom 31. 5. 2018 gemäß § 522 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg durch einstimmigen Beschluss des Senats zurück gewiesen.

Bgh Klärt Sanierungspflichten Von Eigentümern Bei Gebäudeschäden - Deubner Verlag

Die Wohnungseigentümer beschließen sodann eine Teilsanierung, die der beauftragte Handwerker ablehnt mit dem Hinweis, dass eine vollständige Sanierung nötig sei. Schließlich wird diese dann beschlossen. Der betroffene Wohnungseigentümer verlangt wegen der Verzögerung Schadensersatz (Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung, Umzugskosten). BGH: Die Wohnungseigentümer müssen nicht dem von einem einzelnen Wohnungseigentümer eingeholten Privatgutachten folgen. Sie handeln nicht pflichtwidrig, wenn sie ein gerichtliches Sachverständigengutachten im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens einholen. Ausnahme: Zwingend erforderliche Instandsetzungen Ist die sofortige (Gesamt-) Sanierung zwingend erforderlich (wie im Beispielsfall nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens), so entspricht nur ihre Vornahme billigem Ermessen und jeder Wohnungseigentümer hat einen - erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf Durchführung. Beispiel - feuchte Kellergeschosswohnung (BGH, Urteil vom 17.

Es kommt eine Haftung bis zum 7. 2011 in Betracht. An diesem Tag lag das Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren vor. Damit lag die von der Eigentümerin mit ihrem Beschlussantrag vom 25. 2010 erstrebte Feststellung der Schadensursachen vor so dass die unterbliebene Mitwirkung jedenfalls für die nach diesem Zeitpunkt eintretenden Mietausfallschäden nicht mehr ursächlich war. Nachdem das Gutachten vorlag, oblag es dem Verwalter, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, damit die Wohnungseigentümer über die gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen beschließen konnten. Haftung für erneute Vertagung Es kommt aber eine weitergehende Haftung in Betracht, weil die Eigentümer am 9. 2012 beschlossen haben, die Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen zu vertagen. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vertagungsbeschluss nicht angefochten worden ist. Zwar scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat ( Geschädigter Wohnungseigentümer muss gegen Verzögerung von Instandsetzung vorgehen).