Auskömmlichkeit Der Preise

Der öffentliche Auftraggeber darf sich von einem als auffällig identifizierten Angebot nicht sofort verabschieden, sondern hat die Pflicht, schriftlich von dem betroffenen Bieter unter Setzung einer zumutbaren Antwortfrist Aufklärung über die Kalkulation seiner Preise zu verlangen. Kann der Bieter durch seine Erläuterungen glaubhaft machen, dass die von ihm angebotenen Preise für ihn auskömmlich sind, darf das Angebot weiter in der Wertung bleiben und es darf auch der Zuschlag auf dieses Angebot erteilt werden. Eignungsprüfung und Angebotswertung - Vergabe24 Blog. Werden die Bedenken des Auftraggebers hingegen vom Bieter nicht ausgeräumt, darf der Zuschlag auf das Angebot nicht erteilt werden. Fühlt sich ein Bieter durch eine solche Entscheidung des Auftraggebers ungerecht behandelt, dann steht es ihm, zumindest in Vergabeverfahren oberhalb der Schwelle, frei, eine Vergabekammer von der Auskömmlichkeit seines Preises zu überzeugen. Ein Konkurrent des Billig-Bieters kann sich hingegen regelmäßig nicht auf das Verbot, wonach ein Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot nicht erteilt werden darf, berufen.

Auskömmlichkeit Der Preise Vob

: VK B 2-12/21). Der Auftraggeber hatte Generalunternehmerleistungen für den Neubau von Typensporthallen im offenen Verfahren ausgeschrieben. Ausweislich der Bekanntmachung war einziges Zuschlagskriterium der Preis. Nebenangebote, als von der Leistungsbeschreibung abweichende Angebote, waren ausdrücklich zugelassen. Sie sollten es den Bietern ermöglichen, neben dem Hauptangebot, das mit den in den Vergabeunterlagen genannten Anforderungen übereinstimmen musste, unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Meinung nach passendere, fortschrittlichere oder wirtschaftlichere Alternativen anzubieten. Unauskömmlichkeit allein ist kein Ausschlussgrund!. Eine Bieterin, deren Angebot nicht berücksichtigt werden sollte, weil es nicht das wirtschaftlichste sei, machte gegenüber der Vergabekammer geltend, dass das Nebenangebot einer anderen Bieterin, auf das der Zuschlag erteilt werden sollte, auszuschließen sei. Als Begründung führte sie an, dieses Nebenangebot sei nicht auskömmlich und liege fast 20 Prozent unter dem Hauptangebot. Sie habe folglich einen Anspruch darauf, dass das Angebot der anderen Bieterin auf Auskömmlichkeit geprüft werde.

Dieser Beitrag ist unter dem Titel "Unangemessen niedrig" im Deutschen Architektenblatt 03. 2022 erschienen. Von Eva-Maria Linz Möglichst wirtschaftliche Angebote werden oft gleichgesetzt mit besonders günstigen Angeboten. Günstige Angebote bergen jedoch die Gefahr, dass sie nicht auskömmlich kalkuliert sind und Bieter ihre Leistungen deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführen, über Nachträge refinanzieren, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihre Arbeitskraft auf andere, wirtschaftlichere Aufträge verlagern. Um Auftraggeber davor zu bewahren, derart risikobehaftete Angebote annehmen zu müssen, erlaubt ihnen das Vergaberecht, unangemessen niedrige Angebote auszuschließen. Gleichzeitig erwächst daraus auch eine Pflicht des Auftraggebers, unangemessen niedrig erscheinende Angebote zu überprüfen und gegebenenfalls auszuschließen. Aufklärung zu Angebotspreisen - Lexikon - Bauprofessor. Da es keine allgemeine Formel für die Bestimmung unangemessen niedriger Angebote gibt, kommt es dabei immer auf den Einzelfall an. Auftraggeber sind vor dem Ausschluss eines Angebots verpflichtet, den betroffenen Bieter anzuhören und ihm die Möglichkeit zu geben, zu seiner Kalkulation Stellung zu nehmen.