Herausgabe Eines Hundes Nach Trennung › Krau Rechtsanwälte

Zurückbehaltungsrecht: Zurückbehaltung / Herausgabeweigerung - Erstattung Pflegekosten gegen Herausgabe Hund Ein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund kann bestehen wenn kein Schaden oder Beeinträchtigung des Hundes anzunehmen ist. In einem Verfahren vor der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I ging es um die Herausgabe eines Hundes. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mischlingsrüden. Diesen hatte der Sohn der Klägerin am 27. 2. Besteht an Haustieren ein Zurückbehaltungsrecht?. 2006 der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Die Klägerin forderte den Hund am 3. 6. 2006 zurück. Die Beklagte weigerte sich, den Hund zurückzugeben, da sie Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente gehabt hatte. Erst wenn die Klägerin diese erstatte, wollte sie den Hund zurückgeben. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Hund, wenn er nicht sofort zurückgegeben würde, traumatisiert werde. Das Amtsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Rückgabe des Hundes nur gegen Zahlung von € 1.

  1. Besteht an Haustieren ein Zurückbehaltungsrecht?
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  3. Haustier – Herausgabeanspruch bei Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Besteht An Haustieren Ein Zurückbehaltungsrecht?

(Symbolfoto: Von absolutimages/) Soweit die Berufung insoweit die Rüge fehlerhafter oder unvollständiger Beweiswürdigung erhebt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Haustier – Herausgabeanspruch bei Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Eine solche Rüge ist nicht bereits dann begründet, wenn das Ausgangsgericht bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung – auch – zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder das Berufungsgericht, hätte es über den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt zu entscheiden, zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Vielmehr muss die beanstandete Beweiswürdigung auf einem derart gravierenden Fehler beruhen, dass die getroffene Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht im Ansatz nachzuvollziehen ist und deshalb der Aufhebung unterliegen muss. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung liegt daher erst dann vor, wenn das Gericht Beweismittel nur lückenhaft berücksichtigt oder bei seiner Würdigung gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Hingegen ist die in freier Würdigung gewonnene Überzeugung des Erstgerichts hinzunehmen, wenn sie auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlüsse vollständig und rechtlich möglich sind und nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Entscheidungssätze verstoßen.

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Ein Tierarzt behandelt z. B. einen Hund. Der Tierhalter will oder kann nach dem Abschluss der Behandlung die entstandenen Kosten nicht bezahlen. Der Tierarzt macht darauf hin die Herausgabe des Hundes von der Bezahlung der Behandlungskosten abhängig. Ist das zulässig? Für Dienstleister (Steuerberater, Rechtsanwälte) ist ein Zurückbehaltungsrecht an den ihnen überlassenen Unterlagen gesetzlich ausdrücklich anerkannt. Für Tierärzte fehlt eine solche besondere Regelung. Grundlage könnte somit nur § 273 BGB direkt sein. ᐅ Herausgabe eines Hundes nach Trennung - Familienrecht - Urteile - AnwaltOnline. Auch wenn im oben benannten Fall die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechtes an sich gegeben sind, ist andererseits aber auch anerkannt, dass die Ausübung eines solchen Rechtes unter Berücksichtigung der Natur des konkreten Schuldverhältnisses ausgeschlossen sein kann, hier etwa wegen der Eigenart des Gegenstandes, der zurückbehalten werden soll (Rechtsgedanke des § 242 BGB – Treu und Glauben). Ob dies etwa auch für Hunde gilt, ist umstritten (vgl. AG Bad Homburg NJW-RR, 02, 849; LG Mainz NJW-RR 02, 1181; OLG München RdL 2000, 27, 28).

Haustier – Herausgabeanspruch Bei Trennung Nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Herausgabe eines Hundes nach Trennung Das LG Koblenz hat im Streit um ein französische Bulldogge entschieden, dass das Tierwohl nicht entscheidungserheblich ist, wenn einer der getrennt lebenden Partner nachweisen kann, dass er der alleinige Eigentümer des Hundes ist. Im Jahr 2013 hatte sich ein Paar eine französische Bulldogge angeschafft. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 kümmerten sie sich weiter wechselseitig um den Hund, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab. Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte weigerte, den Hund an den Kläger zu übergeben. Dieser stellte daraufhin vor dem AG Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bulldogge. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie den Hund an Dritte weiter, als dass der Kläger sie jemals wiederbekommen solle. Vor Gericht beteuerte die Beklagte dann, dass sie die Bulldogge selbstverständlich niemals in die Hände Dritter geben würde, woraufhin der Kläger seinen Antrag zurücknahm und Hauptsacheklage erhob.

Die 800 Euro stehen nur Sabine zu.