Überprüfung Lohngleichheit: Eine Gesetzliche Pflicht

b GlG) 4. Welche Bedingungen müssen die unabhängigen Stellen erfüllen? Leitende Revisorinnen und Revisoren, die im Auftrag von Arbeitgebenden Lohngleichheitsanalysen überprüfen, müssen eine den Kriterien des Bundesrats entsprechende Ausbildung durchlaufen haben (Art. 2 GlG). Die Ausbildung soll sicherstellen, dass bei der Überprüfung Mindestqualitätsstandards eingehalten werden und alle Arbeitgebenden, die der Analysepflicht unterstehen, grundsätzlich gleichbehandelt werden (Art. 2 Abs. 2 VO GlG). 5. Wer bietet anerkannte Ausbildungskurse für leitende Revisiorinnen und Revisoren an? Zurzeit werden vom EBG anerkannte Ausbildungskurse von folgenden Anbietern durchgeführt: EXPERTsuisse / TreuhandSuisse 6. Was sind die Fristen zur Umsetzung? 1. Juli 2020 GlG-Revision und Verordnung treten in Kraft Zwischen 2020 und 30. Lohngleichheitsanalyse: Die Herausforderung auf Ebene der Unternehmen. Juni 2021 Durchführung der Lohngleichheitsanalyse Bis 30. Juni 2022 Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse durch eine externe Stelle Bis 30. Juni 2023 Information von Mitarbeitenden und Aktionären über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse 7.

  1. Die neue Lohngleichheitsanalysepflicht gemäss Gleichstellungsgesetz - Schrembs Solutions
  2. Lohngleichheitsanalyse: Die Herausforderung auf Ebene der Unternehmen

Die Neue Lohngleichheitsanalysepflicht Gemäss Gleichstellungsgesetz - Schrembs Solutions

Die zeitlichen Vorgaben für Unternehmen, welche die Schwelle von 100 Mitarbeitenden erst 2021 oder später überschreiten, gestaltet sich zeitlich verschoben (siehe PDF-Dokument für Details). Wer ist betroffen? Der Pflicht unterstehen Arbeitgebende mit 100 oder mehr Angestellten. Mit der Zahl 100 (oder mehr) sind nicht Vollzeitstellen gemeint, sondern angestellte Personen (d. h. Köpfe oder "Headcounts"). Die neue Lohngleichheitsanalysepflicht gemäss Gleichstellungsgesetz - Schrembs Solutions. Lernende werden hingegen nicht dazugezählt. Grundsätzlich gilt jenes Unternehmen als Arbeitgebender, der Anspruch auf die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis hat und entsprechend aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, also insbesondere den Lohn bezahlt. Die Rechtsform (AG, GmbH, Stiftung, etc. ) spielt dabei keine Rolle. So muss demnach z. B. jede Tochtergesellschaft eines Konzerns für sich in Bezug auf die Schwelle von 100 Mitarbeitenden betrachtet werden. Bei Überschreitung deren muss folgerichtig auch für jede Tochtergesellschaft eine eigene Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden.

Lohngleichheitsanalyse: Die Herausforderung Auf Ebene Der Unternehmen

Sie wird alle zwei Jahre bei den Unternehmen in der Schweiz durchgeführt. Auf der Basis der LSE publiziert das Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig detaillierte Studien, welche die Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern auf nationaler Ebene analysieren und in einen erklärten und einen unerklärten Anteil aufschlüsseln. Der erklärte Anteil basiert auf den unterschiedlichen Merkmalen von Frauen und Männern wie Branche, Beruf, persönliche Merkmale usw. Den unerklärten Anteil erhält man, wenn man den Einfluss der erwähnten Merkmale abzieht. Dieser Anteil deutet auf eine mögliche geschlechtsspezifische Diskriminierung hin. Im Rahmen der LSE wurden 2018 insgesamt 36'000 Unternehmen befragt, was rund 1, 2 Millionen Angestellten entspricht. Die jüngste Studie des BFS von 2018 legt auf dieser Grundlage dar, dass der durchschnittliche standardisierte Bruttolohn der Frauen 19, 0% unter demjenigen der Männer liegt, was einer Lohndifferenz von CHF 1512 entspricht. Der erklärte Anteil der Lohndifferenz wird auf 54, 6% und der unerklärte Anteil auf 45, 4% geschätzt.

Die Folien des Webinars finden Sie hier, und eine Aufzeichnung des Webinars finden Sie unten. Vorlagen und Hilfsmittel Wir bieten Ihnen ab Dezember 2021 Vorlagen zur Anwendung des neuen Rechts an. Ein Leitfaden zu seiner Anwendung wird zurzeit vom interkantonalen Projekt TRIAS erarbeitet und soll bis Ende 2022 vorliegen. Unter finden Sie bereits einige Faktenblätter zum neuen Recht. Unterlagen zum Gesetzgebungsprozess Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019, BSG 731. 2-1) Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG, BSG 731. 2) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV, BSG 731. 21) Weitere Informationen Bleiben Sie auf dem Laufenden über alle Massnahmen zur Einführung des neuen Beschaffungsrechts, indem Sie unseren Newsletter abonnieren. Fragen und Antworten zum neuen Recht (FAQ) Weitere Fragen können Sie uns über das Kontaktformular stellen.