Betriebskostenarten Nach § 2 Betrkv / 17 Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 Betrkv) | Verwalterpraxis | Immobilien | Haufe

Shop Akademie Service & Support Darunter fallen die in den Nrn. 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, insbesondere die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen. In Betracht kommen Folgende: Kosten für Müllschlucker oder maschinelle Müllbeseitigungsanlagen, z. B. Kosten für das Erneuern der Behälter, für die Reinigung und Wartung der Anlage. Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV / 17 Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) | VerwalterPraxis | Immobilien | Haufe. Kosten für Feuerlöschgeräte, z. B. Wartungskosten für das Prüfen oder Erneuern des Lösch- oder Druckmittels in regelmäßigen Abständen. [1] Kosten für die regelmäßige Überwachung und Prüfung von Blitzableitern. Kosten für das regelmäßige Reinigen von Dachrinnen, sofern dies in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muss, weil anderenfalls durch das Laub des vorhandenen Baumbestands eine Verstopfung zu erwarten ist. [2] Nicht umlagefähig sind dagegen die Kosten einer einmaligen Maßnahme aus besonderem Anlass, z. B. zur Beseitigung einer eingetretenen Verstopfung oder zum Zweck der Anbringung eines neuen Anstrichs, da es sich insoweit um eine Instandhaltungsmaßnahme handelt.

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Möchte der Vermieter die Nebenkosten (Betriebskosten) auf den Mieter umlegen bzw. monatliche Vorauszahlungen haben, muss er das mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart haben, § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, fallen dem Vermieter die Nebenkosten selber zur Last. Hat dagegen der Mieter die Nebenkosten zu tragen, darf der Vermieter nur die 17 in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannten Kostenpositionen umlegen. Über die Betriebskostenvorauszahlungen hat der Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. Diese Kosten sind umlagefähig Die umzulegenden Nebenkosten sind im Mietvertrag genau zu bezeichnen. Alternativ hat der Vermieter auch die Möglichkeit, pauschal auf die Betriebskostenverordnung (BetrVK) vom 25. 11. 2003 zu verweisen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07. P) Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) - Rechtsportal. 04. 2004, Az. : VIII ZR 167/03). In älteren Mietverträgen findet sich häufig noch ein Verweis auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Anlage 3 zu § 27 I der II.

2015, 3. Inhalt eines Individualmietvertrages über Wohnraum, Rn. 118) III. Praxistip zur Umlagevereinbarung "sonstige Betriebskosten" Besonders bei Formularmietverträgen sollten Vermieter darauf achten, dass dort in der Regel keine detaillierte Bestimmung zu dem Abrechnungspunkt "sonstige Betriebskosten" vorhanden ist. 2 nr 17 betrkv full. Diesen Punkt müssen Sie unbedingt, um die, zu Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Kosten ergänzen, wenn Sie eine entsprechende Umlage der Kosten beabsichtigen. Für Kostenpositionen, die im Laufe des Mietverhältnisses hinzukommen können, ist es empfehlenswert bereits im Mietvertrag eine Vereinbarung zur "Umlage neu entstandener Betriebskosten nach Vorankündigung" zu treffen (AG Schwerin, Urteil vom 29. : 16 C 283/12). Anderenfalls können Sie die Umlagefähigkeit nur mit einer ausdrücklichen gesonderten Umlagevereinbarung erzielen.