Grenzüberschreitende Verschmelzung Steuerneutral

Starke Bedenken Höchst zweifelhaft ist jedoch, ob die neuere Ansicht der Finanzverwaltung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte. Eine detaillierte Analyse des Wortlauts, der Gesetzesmaterialien, der Systematik und des Telos der Norm zeigt, dass Drittstaatsverschmelzungen auf Anteilseignerebene – abweichend von der durch § 12 Abs. 2 Satz 1 KStG geregelten Besteuerung auf Ebene der zu verschmelzenden Drittstaatsgesellschaft – auch ohne beschränkte Steuerpflicht des übertragenden Rechtsträgers steuerneutral abgewickelt werden können sollten (vgl. Becker/Kamphaus/Loose, erscheint in: IStR 2013). Beispielhaft ist auf die Gesetzesbegründung zur Einführung von § 12 Abs. Grenzüberschreitender Anteilstausch | Steuerneutralität nach §21 UmwStG. 2 Satz 2 KStG zu verweisen (BT-Drucks. 16/3369), wonach es für die Anwendung der Vorschrift nicht darauf ankommt, " dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung auf Gesellschaftsebene gegeben sind ". Unerheblich sollte ebenfalls sein, ob die Rechtsträger desselben Drittstaates verschmelzen oder eine grenzüberschreitende Verschmelzung unter Beteiligung verschiedener Drittstaaten vorliegt.

Limited-Umwandlung Nach Brexit: Vermeiden Sie Diese 5 Fehler!

Man fragt sich sofort: Ist es daher nicht möglich, eine deutsche Personengesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft zu verschmelzen oder umgekehrt? Und: Besteht keine Möglichkeit, eine deutsche Gesellschaft mit einer Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu verschmelzen? Internationale Steuerneutralität bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von … von Marcel Herbort - Fachbuch - bücher.de. Das deutsche Umwandlungsgesetz sieht ausdrücklich weder das eine noch das andere vor. Grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung von Personengesellschaften in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) müssen im Grundsatz zumindest dann zulässig sein, wenn die beteiligten nationalen Gesetzgeber – wie auch der deutsche Gesetzgeber – eine rein nationale Verschmelzung von Personengesellschaften ermöglichen. Hierfür sprechen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten einer fehlenden gesetzlichen Grundlage ist diese Möglichkeit allerdings in der Praxis bislang kaum relevant geworden. Ähnliches gilt für andere Umwandlungsvorgänge ( Spaltungen, Formwechsel) und grenzüberschreitende Sitzverlegungen, auch wenn deren grundsätzliche Zulässigkeit im Allgemeinen bejaht wird.

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Nur so kann in Einklang mit dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG sichergestellt werden, dass die keinen Liquiditätszufluss und keinen Verlust eines deutschen Besteuerungsrechts auslösende Umsetzung betriebswirtschaftlich sinnvoller Umstrukturierungen nicht durch steuerliche Vorschriften verhindert bzw. unnötig erschwert wird. Handlungsempfehlungen Zu hoffen ist, dass sich die Finanzverwaltung der steuersystematisch als auch -politisch höchst bedenklichen neueren Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!. 2 Satz 2 KStG nicht einheitlich anschließt; diesbezügliche Entwicklungen sind aufmerksam zu beobachten. Andernfalls wären Steuerpflichtige einer (weiteren) " Umstrukturierungsbremse " ausgesetzt. Anträge auf verbindliche Auskunft zu dieser Thematik würden abweichend von der bisherigen Handhabung nicht mehr positiv beschieden. Dies sollten Steuerpflichtige in Vorbesprechungen mit dem jeweils zuständigen Finanzamt bzw. der Oberfinanzdirektion abklären, damit unnötige Kosten für dann aussichtslose Anträge erspart bleiben.

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Die Voraussetzungen für die Billigkeitsregelung sind in Rn. 22. 23 des Umwandlungssteuererlasses beschrieben, d. h. es darf keine steuerliche Statusverbesserung eintreten, keine stillen Reserven auf Dritte verlagert werden und kein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. In Fällen von sperrfrist­behafteten Anteilen ist daher meist die Einholung einer verbindlichen Auskunft bei den Finanzbehörden zu empfehlen, um nachteilige Steuerkonsequenzen auszuschließen. Besonderheit: Auslandsbezug Hat die GmbH ausländische Gesellschafter oder Tochtergesellschaften im Ausland, so sind ggfs. auch umwandlungsbedingte steuerliche Konsequenzen nach ausländischem Steuerrecht zu analysieren. Während das deutsche Umwandlungsgesetz den Formwechsel ausdrücklich als Umwandlungsvorgang begreift, ist das international nicht zwingend der Fall. So wird bspw. der Rechtsformwechsel in China nach den chinesischen Steuervorschriften ggfs. nicht wie in Deutschland als steuerneutraler Rechtsträgerwechsel, sondern von den chinesischen Steuerbehörden als Anteilsübertragung gewertet.

Steuerneutrale Umstrukturierung In Den Niederlanden (Holland)

Als Unternehmer möchten Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Sie wollen Ihr Unternehmen zum Erfolg führen, indem Sie Ihre Kunden mit hochwertigen Produkten oder Dienstleistungen optimal bedienen. In der Regel befassen Sie sich nicht so sehr mit der rechtlichen Struktur Ihres Unternehmens. Es kann jedoch der Zeitpunkt kommen, an dem eine Umstrukturierung der rechtlichen Struktur Ihres Unternehmens für die Zukunft notwendig ist. In solchen Fällen ist es oft wünschenswert, die Umstrukturierung steuerneutral durchzuführen. Gründe zur steuerneutralen Umstrukturierung Ihres niederländischen Unternehmens Einer Umstrukturierung liegen in der Regel wirtschaftliche Gründe zugrunde. Generell kann eine Reorganisation des Unternehmens durch die Notwendigkeit motiviert werden, die Geschäftskontinuität zu gewährleisten, bestimmte Risiken vom bestehenden Geschäft zu trennen, die rechtliche Struktur zu vereinfachen oder Kosten zu senken. Das Vorwegnehmen zukünftiger Situationen kann oft ein konkreter Grund für eine Reorganisation sein, zum Beispiel durch die Vorbereitung des Verkaufs des Unternehmens, die Gründung eines Joint Ventures oder die Regelung der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.

Gleiches galt auch für deutsche Gesellschafter bei einer Verschmelzung zweier Drittstaatengesellschaften (Beispiel 3). Gleichwohl waren in der Regelung des § 12 Abs. die zeitliche Rückwirkungsmöglichkeit, grenz­über­schreitende Drittstaatenumwandlungen sowie Auf- und Abspaltungen mit Drittstaatenbezug nicht enthalten. Änderungen bei Drittstaatenumwandlungen durch das KöMoG Durch die Änderungen im Rahmen des KöMoG wurde die Regelung des § 1 Abs. 2 UmwStG a. F. gestrichen. Somit wird der persönliche Anwendungsbereich der §§ 3 bis 19 UmwStG auch auf Gesellschaften und natür­liche Personen als übernehmende Rechtsträger mit Ansässigkeit in einem Drittstaat ausgeweitet. Flankiert wird die Streichung des § 1 Abs. durch die Streichung von § 12 Abs. Zu den künftig unter das UmwStG zu subsumierenden Umwandlungen mit Drittstaatenbezug, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerneutral möglich sind, zählen somit die folgenden: Verschmelzungen sowie Auf- und Abspaltungen von Körperschaften auf Personengesellschaften, Verschmelzungen auf natürliche Personen, Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft, Verschmelzungen sowie Auf- und Abspaltungen von Körperschaften auf andere Körperschaften.