836 Bgb Prüfungsschema

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

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§ 311 Abs. 2 BGB zu bewirken. 7 Erwartungsfälle: Schwieriger zu erkennen sind die Fälle, in denen in Erwartung eines Ereignisses geleistet wird, das nach Vorstellung der Parteien unabhängig von der Leistung eintreten wird. 8 Häufig anzutreffen sind vor allem Verwendungen auf fremde Sachen in Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (z. B. durch Kauf oder Erbschaft): Der vereinbarte Zweck ist dann darin zu sehen, dass die Leistung aufgrund des späteren Erwerbs letztlich dem Leistenden zugutekommt. Die Zweckvereinbarung kann nicht nur einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung liefern, sondern umgekehrt auch den Herausgabeanspruch auslösen: Dieser entsteht dann (und nur dann), wenn endgültig feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht eintreten wird. Zivilrecht - Juraeinmaleins. 9 Über die Zweckvereinbarung wird also der Eintritt des bezweckten Erfolgs zu einer auflösenden Bedingung für das Behaltendürfen. 10 Da die Zweckvereinbarung keine Verbindlichkeit im Sinne des § 814 BGB begründet, gilt diese Kondiktionssperre für die Zweckverfehlungskondiktion nicht.

Der Anspruch Aus § 832 Bgb Schema - Juracademy.De

1. Examen/ZR/ZPO II Prüfungsschema: Forderungspfändung, §§ 828 ff. ZPO I. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 829, 835 ZPO 1. Pfändungsbeschluss, § 829 ZPO a) Arrestatorium, § 829 I 1 ZPO Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner leisten. b) Inhibitorium, § 829 I 2 ZPO Der Vollstreckungsschuldner darf die Forderung nicht mehr einziehen oder an Dritte abtreten. c) Wirksamkeit Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO 2. Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO Der Überweisungsbeschluss ergeht in der Regel zusammen mit dem Pfändungsbeschluss ("PfÜB"). a) An Zahlung statt, § 835 II ZPO Wirkung: Forderungsübergang § 364 I BGB Nachteil: Insolvenzrisiko b) Zur Einziehung Normalfall Wirkung: Einzugsermächtigung, § 185 I BGB Erfüllungshalber, § 364 II BGB III. Der Anspruch aus § 832 BGB Schema - juracademy.de. Herausgabe von Urkunden, § 836 III 1 BGB Erneute Titulierung des Herausgabeanspruchs nicht erforderlich. IV. Einziehung der überwiesenen Forderung, § 840 ZPO Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners, § 840 I ZPO Ansonsten: Leistungsklage des Gläubiger gegen den Drittschuldner, §§ 253, 261 ZPO Beachte: Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftsobliegenheit, § 840 II 2ZPO

Ausschlussgrund: § 814 BGB Ausschlussgrund: § 815 BGB Überblick der Leistungskondiktionen Wegfall des rechtlichen Grundes Zweckverfehlung Allgemeine Leistungskondiktion (condictio indebiti) Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB