Eintragung Zwangssicherungshypothek Miteigentumsanteil

Stehe nämlich der Schuldner weder als Alleineigentümer, noch als Miteigentümer des Grundstücks (Wohnungseigentums), sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, so dürfe das Grundbuchamt eine Zwangshypothek mit der Folge, dass ein Miterbenanteil belastet wird, nicht eintragen (§ 864 Abs. 2 ZPO; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 12; Seiler in Thomas/Putzo ZPO § 864 Rn. 6; Zöller/Stöber § 864 Rn. 6). Insoweit unterliege der gesamthänderisch gebundene Anteil am Grundstück nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern nur dem Zugriff im Wege der Forderungspfändung (§ 859 Abs. 2 mit Abs. 1 ZPO). Das Grundbuchamt hatte danach zu Recht den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek zurückgewiesen. Immobiliarvollstreckung | Nur die richtige Taktik führt zum Erfolg. III. Fazit Oftmals stellt das Erbe einer Person eine für die Gläubiger bedeutende Haftungsmasse dar. Der Zugriff darauf muss jedoch rechtlich und zeitlich genau geplant werden. An der vorliegenden Entscheidung zeigt sich, dass ein Vollstreckungstitel gegen einen Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft nicht dazu genutzt werden kann, eine Zwangsvollstreckung in Immobiliarvermögen zu betreiben, wenn dies den Miterben vor der Auseinandersetzung noch in gesamthänderischer Verbundenheit (Erbengemeinschaft) zusteht.

  1. Immobiliarvollstreckung | Nur die richtige Taktik führt zum Erfolg

Immobiliarvollstreckung | Nur Die Richtige Taktik Führt Zum Erfolg

Er ist gemäß § 9 ZVG berechtigt von jedem Bieter, bei Abgabe des Gebots, eine Sicherheitsleistung (in der Regel 10% des Verkehrswertes) zu verlangen. Unterbleibt die geforderte Sicherheitsleistung, ist unmittelbare Rechtsfolge die Zurückweisung des Gebots. Im § 69 ZVG sind die möglichen Sicherheitsleistungen aufgeführt: Bundesbank- oder Verrechnungsscheck und Bürgschaft. Die Hinterlegung von Bargeld ist seit 2007 nicht mehr möglich. Er kann bei Unterschreitung der Wertgrenze nach § 74a ZVG einen Antrag auf Zuschlagsversagung stellen. Das gilt dann, wenn das Meistgebot unter 7/10 des festgesetzten Verkehrswertes liegt. Bei ausreichendem Versteigerungserlös erhält der Zwangshypothekengläubiger in seiner Rangklasse 4 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG eine Zuteilung auf seine Hypothek. Damit erlangt er einen entscheidenden Zuteilungsvorteil gegenüber den Gläubigern der höheren Rangklassen 5 – 9. Er kann einen Antrag auf Gruppen- oder Gesamtangebot stellen. Er hat gemäß § 96 ZVG das Recht auf Beschwerde.

II. Problem Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hatte nach dem Urteil des OLG München keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 und Abs. 3, § 867 Abs. 1 ZPO) am bezeichneten (§ 28 Satz 1 GBO) Wohnungseigentum würden nicht vorliegen. Die Zwangsvollstreckung setzte u. a. voraus, dass Titelschuldner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks (Wohnungseigentums) identisch sind (§ 750 Abs. 1 ZPO; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 2170; Hügel/Wilsch GBO Zwangssicherungshypothek Rn. 105). Grundbuchverfahrensrechtlich sei dies zusätzlich durch den Voreintragungsgrundsatz (§ 39 GBO) abgesichert (Hügel/Wilsch a. O. ). An dieser Identität fehle es vorliegend. Zwar werde durch vorgelegten Erbschein der Nachweis erbracht, dass die vorhandene Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).